Allgemeine Geschäftsbedingungen der
BRB Baustoffe Recycling Berlin GmbH (BRB)
§ 1 Geltung
(1) Alle Abgaben, Annahmen und Lieferungen von Baustoffen und Baureststoffen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BRB mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotene Lieferungen oder Abnahme von Baustoffen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BRB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BRB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss/Annahmebedingungen
(1) Alle Angebote der BRB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann BRB innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Angaben der BRB zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des BRB zugrunde liegen und die Lieferung oder Abnahme erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung oder Abnahme gültigen Listenpreise der BRB.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) BRB ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der BRB durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung von Materialien durch BRB und Lieferzeit
(1) Von BRB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern ein Transport von Baustoffen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe. (3) BRB kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem BRB gegenüber nicht nachkommt.
(2) BRB haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, Abnahme oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die BRB nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BRB die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BRB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem BRB vom Vertrag zurücktreten.
(3) BRB ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, BRB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(4) Gerät BRB mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der BRB auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm bestellten Baustoffe bei einer Lieferung durch BRB zu den vereinbarten Terminen und Zeiten abzunehmen. Kosten durch vergebliche Anfahrten der Lieferungen bzw. Wartezeiten bei der Entladung gehen stets zu Lasten des Auftraggebers und sind von ihm zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.
§ 5 Annahmebedingungen
Baustoffe und Baureststoffe werden ausschließlich nach Vorlage eines Lieferscheins/Wiegescheins in 4-facher Ausfertigung entgegengenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Lieferschein die folgenden Angaben wahrheitsgemäß einzutragen:
Anlieferer/Erzeuger – Rechnungsanschrift - Kundennummer Datum - amtliches Kfz-Zeichen
Ladevolumen/Gewicht - Herkunft der Stoffe und Bauvorhaben.
BRB ist nicht verpflichtet, die Vollmacht des Unterzeichners des Lieferscheins/Wiegescheins zu prüfen Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Angaben im Lieferschein/Wiegeschein zutreffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferschein/Wiegeschein zu unterzeichnen. Das auf dem Lieferschein/Wiegeschein festgestellte Fahrzeugladevolumen/Gewicht ist verbindlich und Grundlage für die Berechnung des Entgelts.
BRB nimmt zur Lagerung nur recyclefähige Baustoffe und Baureststoffe bis maximal Z.I nach LAGA 20 an, die frei von schädlichen Nebenstoffen sind. BRB ist nicht zur Annahme verpflichtet, es sei denn die Annahme wurde vor der Anlieferung vertraglich vereinbart.
BRB behält sich das Recht vor, die gelieferten Baustoffe und Baureststoffe während oder nach erfolgter Anlieferung zu prüfen. Im Fall eines Verstoßes gegen die hier genannten Annahmebedingungen besteht das Recht der BRB, diese Stoffe durch ein dafür befähigtes Fremdunternehmen entsorgen zu lassen. Die Kosten für die Prüfung und Entsorgung trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet alle Schäden, die BRB durch die Anlieferung von nicht den Annahmebedingungen entsprechenden Baustoffen und Baureststoffen entstehen.
§ 6 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist für die Abgabe von Baustoffen und Baureststoffen beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2) Die gelieferten Baustoffe oder Baureststoffe sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn BRB nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge BRB nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der BRB, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der BRB den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der BRB auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) BRB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung oder Abnahme des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit BRB gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BRB bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der BRB für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3 Millionen je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BRB.
(6) Soweit BRB technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der BRB wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die von BRB an den Auftraggeber gelieferten Baustoffe bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der BRB.
§ 10 Schlussbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.